der religiösen Bekenntnisgemeinschaft
„Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich“
Die Statuten können hier heruntergeladen werden.
Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft
§ 1. Unsere religiöse Bekenntnisgemeinschaft trägt den Namen „Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich“.
Darstellung der Religionslehre
§ 2. Wir, die Mitglieder der „Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich“, bekennen uns beim Versuch, die Gestaltung der Welt und unsere Stellung in ihr zu erklären, in religiöser Selbstbestimmung als „Atheistinnen“ beziehungsweise „Atheisten“ und
(a) glauben, dass nicht Göttinnen beziehungsweise Götter beziehungsweise Gottheiten uns Menschen geschaffen/gemacht haben, sondern dass jeweils Menschen ihre/die Göttinnen beziehungsweise Götter beziehungsweise Gottheiten (und ihre Geschichten und so weiter) geschaffen/gemacht haben beziehungsweise schaffen/machen, sodass alle diese Göttinnen beziehungsweise Götter beziehungsweise Gottheiten (und ihre Geschichten und so weiter) letztlich immer nur als jeweils von Menschen geschaffene/gemachte Göttinnen beziehungsweise Götter beziehungsweise Gottheiten (und ihre Geschichten und so weiter) existieren, und
(b) wollen, dass dieses religiöse Bekenntnis auch als ein solches in einem umfassenden Sinn in Österreich anerkannt wird.
Ziel der religiösen Bekenntnisgemeinschaft und
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 3. (1) Als religiöse Bekenntnisgemeinschaft „Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich“ verfolgen wir das langfristige Ziel einer vollen staatlichen Anerkennung als Religionsgesellschaft in Österreich.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht auf kostenlose Mitgliedschaft (vergleiche § 7 Absatz 1) und auf jederzeitige kostenlose Beendigung der Mitgliedschaft (vergleiche § 4 Absatz 2); eine Änderung dieser Rechte ist jedenfalls ausgeschlossen.
(3) Alle Mitglieder, insbesondere die Mitglieder des Präsidiums, sind dann, wenn sie ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder beziehungsweise als Organe der „Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich“ handeln, an die Statuten der religiösen Bekenntnisgemeinschaft gebunden.
Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4. (1) Jede beziehungsweise jeder, die beziehungsweise der religionsmündig ist, einen Wohnsitz in Österreich hat und weder einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BGBl. I Nr. 19/1998) noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, kann die Mitgliedschaft beantragen. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, beginnt die Mitgliedschaft automatisch mit dem Zeitpunkt der gültigen Antragstellung.
(2) Die Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft können ihre Mitgliedschaft jederzeit von sich aus kostenlos beenden. Dazu genügt jedenfalls die Erklärung des Austritts vor der entsprechend dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BGBl. I Nr. 19/1998) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde; es genügt aber auch eine kurze, gültig unterschriebene schriftliche Mitteilung an die „Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich“.
Organe der religiösen Bekenntnisgemeinschaft
§ 5. (1) Als Organe der religiösen Bekenntnisgemeinschaft fungieren
(a) das Präsidium und
(b) die Präsidentin beziehungsweise der Präsident.
(2) Ihr örtlicher Wirkungskreis umfasst das gesamte Staatsgebiet der Republik Österreich. Das Präsidium hat, sofern es selbst nichts anderes beschließt, seinen Sitz am Sitz der jeweils amtierenden Präsidentin beziehungsweise des jeweils amtierenden Präsidenten. Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident hat, sofern das Präsidium nichts anderes beschließt, ihren beziehungsweise seinen Sitz an ihrem beziehungsweise seinem jeweiligen persönlichen Wohnsitz.
(3) Das Präsidium ist das einzige und damit auch das höchste Entscheidungsgremium unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft. Der inhaltliche Wirkungskreis des Präsidiums umfasst alle Angelegenheiten unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft. Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident ist in ihrer beziehungsweise seiner Amtsführung an die Beschlüsse des Präsidiums gebunden. Entscheidungen des Präsidiums bedürfen, mit Ausnahme eines Beschlusses zur Selbstauflösung unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft, immer einer absoluten Stimmenmehrheit und setzen ein Beteiligungsquorum von mehr als der Hälfte der Präsidiumsmitglieder voraus; Änderungen der Statuten setzen darüber hinaus ein Zustimmungsquorum von mehr als der Hälfte der Präsidiumsmitglieder voraus. Nach einer Änderung der Statuten sollen alle Präsidiumsmitglieder die Statuten sehr genau durchlesen. Das Präsidium kann die Statuten verändern und die jeweils amtierende Präsidentin beziehungsweise den jeweils amtierenden Präsidenten gegen ihren beziehungsweise seinen Willen von ihrem beziehungsweise seinem Amt abberufen und auch beschließen, dass ein konkretes Präsidiumsmitglied, auch gegen den Willen dieses Präsidiumsmitglieds, dem Präsidium nicht mehr angehört. Das Präsidium kann sowohl durch die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten als auch durch mindestens ein Zehntel seiner Mitglieder gültig einberufen werden. Eine örtliche Zusammenkunft ist für Abstimmungen beziehungsweise Entscheidungen nicht erforderlich, es reicht die Ermittlung des Willens der einzelnen Mitglieder des Präsidiums; dabei ist jedes Präsidiumsmitglied möglichst frühzeitig und nachweislich und, falls erforderlich, auch mehrfach zu kontaktieren und zu informieren.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums sollen sich bewusst sein, in besonderem Maße Repräsentantinnen beziehungsweise Repräsentanten der religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu sein.
(5) Das Präsidium ist berechtigt, Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft, die damit einverstanden sind, in seinen Kreis aufzunehmen; die neuen Präsidiumsmitglieder sollen bei ihrer Aufnahme die Statuten sehr genau durchlesen. Das Präsidium hat in diesem Zusammenhang die Aufgabe, eine Mindestanzahl der Präsidiumsmitglieder von fünf Personen aufrecht zu erhalten. Die ersten fünf Mitglieder der „Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich“, die das Original der Statuten vom 14. Jänner 2009 unterschrieben haben, sind gleichzeitig auch die ersten fünf Mitglieder des Präsidiums. Jedes Mitglied des Präsidiums ist jederzeit berechtigt, das Präsidium um die Annahme seines Rücktritts als Mitglied des Präsidiums zu ersuchen; ein solcher Rücktritt bedarf der Entscheidung des Präsidiums, diesen Rücktritt auch anzunehmen, um wirksam zu werden.
(6) Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident wird auf unbestimmte Dauer vom Präsidium aus dem Kreis der Mitglieder der religiösen Bekenntnisgemeinschaft gewählt und darf jederzeit das Präsidium um die Kenntnisnahme ihres beziehungsweise seines Rücktritts als Präsidentin beziehungsweise Präsident ersuchen. Ein Rücktritt der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten bedarf der nachweisbaren Kenntnisnahme durch das Präsidium, um wirksam zu werden. Die gewählte Präsidentin beziehungsweise der gewählte Präsident wird, sofern sie beziehungsweise er es bisher nicht war, mit ihrer beziehungsweise seiner Wahl automatisch Mitglied des Präsidiums.
(7) Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident hat die Aufgabe, Abstimmungen des Präsidiums zu organisieren und für die Protokollierung und die Aufbewahrung der Protokolle beziehungsweise schriftlichen Unterlagen und des Mitgliederverzeichnisses der „Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich“ zu sorgen. Darüber hinaus vertritt die Präsidentin beziehungsweise der Präsident unsere religiöse Bekenntnisgemeinschaft gegenüber dem staatlichen Bereich; diese Vertretung schließt insbesondere die Aufgabe mit ein, die Namen und Anschriften der Mitglieder der zur Vertretung unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft berechtigten Organe sowie jede Änderung der Statuten unverzüglich dem entsprechend dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BGBl. I Nr. 19/1998) zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben.
(8) Falls gerade keine Präsidentin beziehungsweise kein Präsident im Amt ist, fallen ihre beziehungsweise seine Aufgaben jenem Mitglied des Präsidiums zu, das bereits am längsten Mitglied des Präsidiums ist; falls mehrere Mitglieder dieses Kriterium gemeinsam erfüllen, dann jenem unter ihnen, das bereits am längsten Mitglied unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist; und falls mehrere Mitglieder auch noch dieses Kriterium gemeinsam erfüllen, dann dem ältesten unter ihnen.
(9) Sollte das Präsidium einmal gar kein Mitglied mehr haben, dann gehen seine Funktionen bis zur gültigen Wahl von fünf neuen Mitgliedern des Präsidiums auf die zwanzig Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit der längsten Mitgliedschaftsdauer über, wobei jedes in Frage kommende Mitglied zu Gunsten des jeweils nächstfolgenden verzichten kann; falls unter den in Frage kommenden Mitgliedern gleiche Mitgliedschaftsdauer besteht, dann entscheidet über die Reihung dieser betreffenden Mitglieder deren jeweiliges Alter, wobei dem jeweils älteren Mitglied der Vorzug zukommt. Die zwanzig wählenden Mitglieder sind, sofern dies möglich ist, vom zeitlich letzten bisherigen Mitglied des Präsidiums von dieser speziellen Situation unverzüglich zu informieren und entscheiden immer mit absoluter Stimmenmehrheit bei einem Beteiligungsquorum von 100 Prozent. Zu neuen Mitgliedern des Präsidiums können nur Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft gewählt werden, die damit auch einverstanden sind.
(10) Auf die Einrichtung eines Organs, das aus allen Mitgliedern unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, haben wir ganz bewusst verzichtet, um die finanziellen Kosten für die „Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich“ möglichst gering zu halten.
Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft nach außen
§ 6. Die Mitglieder des Präsidiums vertreten gemeinsam als Präsidium die religiöse Bekenntnisgemeinschaft „Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich“ nach außen. Gegenüber dem staatlichen Bereich fungiert die Präsidentin beziehungsweise der Präsident als vertretungsbefugtes Organ unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft.
Art der Aufbringung der für die Erfüllung der wirtschaftlichen Bedürfnisse erforderlichen Mittel
§ 7. (1) Die Mitgliedschaft in unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist kostenlos.
(2) Die für die Erfüllung der wirtschaftlichen Bedürfnisse unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft eventuell erforderlichen Mittel sollen besonders durch Spenden beziehungsweise Schenkungen aufgebracht werden.
(3) Die religiöse Bekenntnisgemeinschaft verpflichtet sich, verantwortungsvoll, nachhaltig und sparsam mit ihren eventuell vorhandenen Mitteln umzugehen.
Bestimmungen für den Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit
§ 8. (1) Im Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft darf ein eventuell vorhandenes Vermögen unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft nicht für Zwecke verwendet werden, die ihrer Zielsetzung widersprechen.
(2) Im Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft sorgt das letzte Präsidium gegebenenfalls für die ordnungsgemäße Abwicklung von Forderungen gegen die religiöse Bekenntnisgemeinschaft.
(3) Ein Beschluss des Präsidiums zur Selbstauflösung unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist nur dann zulässig, wenn das Präsidium aus mindestens fünf Mitgliedern besteht; ein solcher Beschluss bedarf der Einstimmigkeit und setzt ein Beteiligungsquorum von 100 Prozent der Präsidiumsmitglieder voraus. Im Falle einer gültigen Selbstauflösung unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft durch einen Beschluss des Präsidiums sorgt das Präsidium dafür, dass alle (bisherigen) Mitglieder rasch davon informiert werden, und die Präsidentin beziehungsweise der Präsident gibt diese Selbstauflösung schriftlich der entsprechend dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BGBl. I Nr. 19/1998) zuständigen Bundesministerin beziehungsweise dem zuständigen Bundesminister bekannt.
Wien, am 7. März 2010